Sanierung von Unternehmen
Wir sind spezialisiert auf die Sanierung von Unternehmen und unterstützen Sie, sofern sich Ihr Unternehmen in der Krise befindet. Sollten Sie Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktengesellschaft sein, so bestehen daneben noch weitere Probleme:
- Strafbarkeit bei Insolvenzverschleppung,
- Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit Strafbarkeit wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt,
- zivilrechtliche und persönliche Haftungsansprüche,
- Haftungsansprüche gegenüber der Finanzverwaltung,
- Strafbarkeit wegen Betrug usw.
Bei der Sanierung von Unternehmen dürfen keine strafrechtlichen Risiken oder persönliche Haftungsansprüche der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstände einer AG entstehen.
Wir möchten hier Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Sanierung von Unternehmen aufzeigen:
Schutzschirmverfahren /Insolvenzplan
Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist kein eigenständiges Sanierungsverfahren, sondern eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270a InsO). Der Schuldner hat die Möglichkeit, im Eröffnungsverfahren eine Sanierung aus der Insolvenz durch einen Insolvenzplan vorzubereiten. Er kann den Inhalt des Insolvenzplans und die Person des vorläufigen Sachwalters mitbestimmen.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen geht nicht auf einen Insolvenzverwalter über, sondern verbleibt bei ihm. Diese besondere Form der Sanierung stellt an Eigenanträge strenge Anforderungen. Der Schuldner hat insbesondere eine Bescheinigung vorzulegen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist und lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt (§ 270b Abs. 1 Satz 3 InsO). An die Person des Ausstellers der Bescheinigung werden außerdem weitere Anforderungen gestellt. Voraussetzung ist insbesondere, dass diese neben der Qualifikation Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder mit vergleichbarer Qualifikation auch in Insolvenzsachen erfahren ist (§ 270b Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Bescheinigung nach § 270b InsO kann von unserer Kanzlei, soweit die beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind, ausgestellt werden.
Der Schuldner kann außerdem die Person des vorläufigen Sachwalters selbst bestimmen, woran das Insolvenzgericht gebunden ist. Der Vorschlag des Schuldners eines bereits gelisteten oder langjährig erfahrenen Verwalters wird das Gericht nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe zurückweisen können.
Doppelnützige Treuhand zur Vermeidung einer Insolvenz
Bei einem Krisenunternehmen sind die Banken oftmals berechtigt, bestehende Darlehensverträge zu kündigen. Der Weg in die Insolvenz ist dabei oftmals unvermeidbar, da Mittel zur weiteren Finanzierung durch die Gesellschafter nicht mehr zur Verfügung stehen und die Banken nicht bereit sind, weitere Darlehen zu bewilligen. Als Sanierungslösung von Unternehmen zur Vermeidung einer Insolvenz bietet sich möglicherweise die doppelnützige Treuhand an. Bei der doppelnützigen Treuhand übertragen die Altgesellschafter ihre Gesellschaftsanteile auf den Treuhänder. Die Übertragung erfolgt im Rahmen des Abschlusses eines Treuhandvertrags. In dem Treuhandvertrag wird geregelt, dass dem Treuhänder die Verwaltung der Gesellschaftsanteile obliegt und er auch zum anderen für die Interessen der Bank verpflichtet ist. Sodann werden die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen durchgeführt. Es ist oftmals geregelt, dass der Verkauf der Geschäftsanteile nur dann erfolgt, wenn die vorgesehenen Restrukturierungsmaßnahmen nicht greifen. Soweit der Verkauf der Gesellschaft erfolgt, ist weiter geregelt, wie die Verteilung des Verkaufserlöses zu erfolgen hat. Regelmäßig werden zunächst die Kosten und Auslagen des Treuhänders beglichen, sodann die Forderungen der Bank bedient, sofern vom Verkaufserlös noch Beträge übrig sind, fließen diese den Altgesellschaftern zu.
Die Vorteile für die Beteiligten besteht darin, dass die Restrukturierung der Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Kündigung bestehender Kreditverträge kann vermieden werden, sodass die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist. Positiv ist außerdem, dass Banken regelmäßig im Rahmen der doppelnützigen Treuhand auf einen Teil ihrer Forderungen gegen das Unternehmen verzichten. Für die Banken ergeben sich Vorteile dahingehend, dass ihnen höhere Beträge aus ihren Forderungen zu fließen. Wird der Verkauf des Unternehmens notwendig, ist über die doppelnützige Treuhand zudem sichergestellt, dass die bisherigen Gesellschafter einem Verkauf und einer guten Verwertung des Unternehmens nicht im Wege stehen.
EU-Kommission plant ein vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren
Die EU-Kommission hat durch ihren Richtlinienvorschlag vom 22. November 2016 (COM (2016) 723 final) erste Eckwerte des geplanten präventiven Restrukturierungsverfahrens bekannt gegeben. Es ist nach dem aktuellen Stand zu erwarten, dass das vorinsolvenzrechtliche bzw. präventive Restrukturierungsverfahren in Deutschland in einem eigenen Gesetz in absehbarer Zukunft kommen wird.
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